§ 158 ArbVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1987

Sonstige Zuständigkeiten des Bundeseinigungsamtes

§ 158.

(1) Das Bundeseinigungsamt ist weiters berufen

  1. 1. zur Entscheidung über die Zuerkennung und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit gemäß § 5;
  2. 2. auf Ersuchen eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde ein Gutachten über die Auslegung eines Kollektivvertrages abzugeben;
  3. 3. nach Maßgabe der Bestimmungen des 2. und 3. Hauptstückes des I. Teiles dieses Bundesgesetzes Kollektivverträge zur Satzung zu erklären und Mindestlohntarife festzusetzen sowie dieselben abzuändern oder aufzuheben;
  4. 4. zur Festsetzung, Abänderung und Aufhebung von Lehrlingsentschädigungen nach Maßgabe der Bestimmungen des 4. Hauptstückes des I. Teiles dieses Bundesgesetzes;
  5. 5. einen Kataster der von ihm beschlossenen Satzungen, Mindestlohntarife und Lehrlingsentschädigungen zu führen.

(2) Gegen die Entscheidung des Bundeseinigungsamtes ist eine Berufung nicht zulässig.

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