§ 157k Bgld. GemBG 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

LGBl. Nr. 32/2017

§ 157k

Anpassung der Wahrungszulagen für das Jahr 2017

Die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach § 157a Abs. 6 oder 8 erhöhen sich bei übergeleiteten Gemeindebediensteten mit 1. Jänner 2017 um 1,3% und werden sodann kaufmännisch auf ganze Cent gerundet. Die bereits erfolgte Überleitung bleibt davon unberührt.

02.06.2017

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