§ 157i Bgld. GemBG 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2016

LGBl. Nr. 52/2016

§ 157i

Anpassung der Wahrungszulagen für das Jahr 2016

Die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach § 157a Abs. 6 oder Abs. 8 erhöhen sich bei übergeleiteten Gemeindebediensteten.

26.07.2016

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