LGBl. Nr. 48/2015 zu Abs. 2: LGBl. Nr. 52/2016
§ 157f
Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 48/2015
(1) Pädagogische Fachkräfte (VIIa. Hauptstück), die vor dem 1. November 2008 in einem Dienstverhältnis zu einem öffentlichen oder privaten Rechtsträger in einer Verwendung als pädagogische Fachkraft gestanden sind, gebührt - abweichend von §§ 151h und 149 Abs. 1 Z 1 - ein Urlaubsausmaß von 41 Arbeitstagen.
(2) Auf pädagogische Fachkräfte (VIIa. Hauptstück), die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 48/2015 dem Entlohnungsschema IIL angehören, sind anstelle des § 151c der § 90c Abs. 3 und die §§ 90h bis 90o, 90s und 91a VBG sinngemäß anzuwenden.
(3) § 143 Abs. 4 und § 144a Abs. 3, jeweils in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 48/2015, sind auf Freizeitpädagoginnen und Freizeitpädagogen (VII. Hauptstück), deren Dienstverhältnis zur Gemeinde bereits vor dem 1. Jänner 2016 begonnen hat, nicht anzuwenden.
26.07.2016
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