§ 157 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

§ 157.

Sind Zeugen zu vernehmen, die sich außerhalb des Gebietes der Republik Österreich befinden, so ist in der Regel um deren Vernehmung der zuständige fremde Richter zu ersuchen. Diesem sind die Gegenstände und Fragen mitzuteilen, worüber die Vernehmung stattzufinden hat; zugleich ist das Ersuchen zu stellen, nach Beschaffenheit der Umstände die Vernehmung auch auf solche Fragepunkte auszudehnen, die sich aus dem Inhalte der vom Zeugen abgelegten Aussage ergeben werden. Stellt sich aber das persönliche Erscheinen eines solchen Zeugen vor dem Strafgericht als notwendig dar, so ist, wenn der Zeuge sich nicht freiwillig einfindet, darüber dem Bundesministerium für Justiz Bericht zu erstatten.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030459

alte Dokumentnummer

N2197523812S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)