§ 157 B-KUVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2003

Kosten der Aufsicht

§ 157.

Die Kosten der vom Bundesminister für soziale Verwaltung als Aufsichtsbehörde angeordneten Maßnahmen belasten die Versicherungsanstalt. Zur Deckung der durch die Aufsicht erwachsenden sonstigen Kosten hat die Versicherungsanstalt durch Entrichtung einer Aufsichtsgebühr beizutragen. Deren Höhe hat der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen unter Bedachtnahme auf den Versichertenstand nach Anhörung der Versicherungsanstalt zu bestimmen.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR40043430

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