§ 157 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

7. UNTERABSCHNITT.

Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft. Umfang des Versicherungsschutzes.

§ 157.

Der Versicherungsfall der Mutterschaft umfaßt den nach seinem Eintritt (§ 120 Abs. 1 Z 3) liegenden Zeitraum der Schwangerschaft, die Entbindung und die sich daraus ergebenden Folgen, soweit diese Folgen nicht als Versicherungsfall der Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit anzusehen sind.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093644

alte Dokumentnummer

N6195545634L

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