§ 156g GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Ernennung eines Richters der Gehaltsgruppen I bis III zum

Staatsanwalt

§ 156g

§ 156g. Wird ein Richter der Gehaltsgruppen I bis III zum Staatsanwalt ernannt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein Vorrückungstermin nicht, sofern sich nicht aus § 42 Abs. 1 letzter Satz oder § 156b Abs. 5 oder 6 anderes ergibt.

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