Aufwandsentschädigung der Staatsanwälte der
Gehaltsgruppen I bis III
§ 156f
§ 156f. Den Staatsanwälten der Gehaltsgruppen I bis III gebührt eine Aufwandsentschädigung; sie beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I:
Hundert-
satz
1. Staatsanwälte der Gehaltsstufen 1 bis 3 .............. 1,37
2. Staatsanwälte der Gehaltsstufen 4 bis 6 .............. 1,64
3. alle übrigen Staatsanwälte der Gehaltsgruppen ........ 2,50.
I bis III
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