Bewilligung und Widerruf
§ 156c.
(1) Der Vollzug einer zeitlichen Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests ist auf Antrag des Strafgefangenen oder auf Grund eines schon vor Strafantritt zulässigen Antrags des Verurteilten zu bewilligen, wenn
- 1. die zu verbüßende oder noch zu verbüßende Strafzeit 24 Monate, bei Verurteilungen nach den §§ 75, 76, 87, 107b Abs. 3a Z 3, 143 Abs. 2, 201, 202, 205, 205a, 206, 207, 207a, 207b, 278b, 278c, 278d, 278e, 278f oder 278g StGB zwölf Monate, nicht übersteigt oder nach sinngemäßer Anwendung des § 145 Abs. 2 voraussichtlich nicht übersteigen wird,
- 2. der Rechtsbrecher im Inland
- a. über eine geeignete Unterkunft verfügt,
- b. einer geeigneten Beschäftigung nachgeht,
- c. Einkommen bezieht, mit dem er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann,
- d. Krankenversicherungsschutz und – sofern der Versicherungsfall eintreten kann – auch Unfallversicherungsschutz genießt,
- 3. die schriftliche Einwilligung der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen vorliegt, und
- 4. nach Prüfung der Wohnverhältnisse, des sozialen Umfelds und allfälliger Risikofaktoren sowie bei Einhaltung der Bedingungen (§ 156b Abs. 2) anzunehmen ist, dass der Rechtsbrecher diese Vollzugsform nicht missbrauchen wird.
(1a) Wurde der Rechtsbrecher wegen einer strafbaren Handlung nach den §§ 107b Abs. 3a Z 3, 201, 202, 205, 205a, 206, 207, 207a, 207b, 278b, 278c, 278d, 278e, 278f oder 278g StGB verurteilt, so kommt ein Vollzug in Form des elektronisch überwachten Hausarrests nicht in Betracht, bevor die zeitlichen Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Im Übrigen kommt bei ihm sowie bei einem Rechtsbrecher, der wegen einer anderen im § 52a Abs. 1 StGB genannten strafbaren Handlung verurteilt wurde, diese Vollzugsform nur dann in Betracht, wenn aus besonderen Gründen Gewähr dafür geboten ist, dass er den elektronisch überwachten Hausarrest nicht missbrauchen werde.
(2) Die Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest ist zu widerrufen, wenn
- 1. eine für ihre Anordnung notwendige Voraussetzung wegfällt, wobei § 145 Abs. 3 sinngemäß gilt,
- 2. der Strafgefangene eine Anordnung oder eine ihm auferlegte Bedingung entweder in schwerwiegender Weise oder trotz einer förmlicher Mahnung nicht einhält,
- 3. der Strafgefangene länger als einen Monat mit der Zahlung des Kostenbeitrags in Verzug ist, wobei eine neuerliche Bewilligung nicht in Betracht kommt, bevor der rückständige Kostenbeitrag entrichtet worden ist,
- 4. der Strafgefangene erklärt, die Bedingungen nicht mehr einhalten zu können, oder
- 5. gegen den Strafgefangenen der dringende Verdacht besteht, eine vorsätzliche gerichtlich strafbare Handlung während des elektronisch überwachten Hausarrests oder eine vorsätzliche oder fahrlässige gerichtlich strafbare Handlung, deren Aburteilung nach Abs. 1 Z 4 einer Bewilligung des Strafvollzugs durch elektronisch überwachten Hausarrest entgegenstehen würde, begangen zu haben oder sich dem weiteren Strafvollzug entziehen zu wollen.
Schlagworte
Krankenversicherungsschutz
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2025
Gesetzesnummer
10002135
Dokumentnummer
NOR40269747
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)