§ 156 ZLPV

Alte FassungIn Kraft seit 11.9.2004

§ 156

(1) Wer sich um einen Flugdienstberaterschein bewirbt, muß nachweisen, daß er

  1. a) die Reifeprüfung an einer mittleren Lehranstalt abgelegt hat und
  2. b) mindestens zwölf Monate innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung die Tätigkeit eines Flugdienstberaters unter der Aufsicht eines solchen ausgeübt hat oder mindestens 24 Monate innerhalb der letzten 36 Monate als Pilot, Bordnavigator, Bordfunker oder Bordtelephonist im Fluglinienverkehr tätig gewesen ist.

(2) Von dem Erfordernis der Reifeprüfung (Abs. 1 lit. a) kann die zuständige Behörde ausnahmsweise absehen, wenn anzunehmen ist, daß der Bewerber auf Grund seiner Erfahrungen und seiner erwiesenen Befähigung auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt die zur Ausübung der angestrebten Berechtigung erforderliche Eignung in besonderem Ausmaße besitzt.

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