§ 156 WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Rechnungsprüfer

§ 156.

(1) Der Kammertag hat in jedem Geschäftsjahr, spätestens mit der Beschlußfassung über den Haushaltsplan, zwei Rechnungsprüfer und je einen Stellvertreter zu bestellen. Die Rechnungsprüfer und deren Stellvertreter sind aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder zu bestellen. Eine Bestellung von Vorstandsmitgliedern und deren Ersatzmitgliedern ist nicht zulässig.

(2) Die Rechnungsprüfer haben folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  1. 1. die Prüfung des Jahresabschlusses der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und
  2. 2. die Berichterstattung über das Ergebnis ihrer Prüfung an den Kammertag.

(3) Die Prüfung des Jahresabschlusses der Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat nach den für die Pflichtprüfung von Aktiengesellschaften geltenden Vorschriften zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR12057626

alte Dokumentnummer

N3199958080L

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