§ 156 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2013

§ 156.

(1) Den Familiennamen des Kindes bestimmt die mit der Pflege und Erziehung betraute Person. Mehrere damit betraute Personen haben das Einvernehmen herzustellen; es genügt aber die Erklärung einer von ihnen, sofern sie versichert, dass die andere damit einverstanden ist oder das Einvernehmen nicht mit zumutbarem Aufwand erreicht werden kann.

(2) Einsichts- und urteilsfähige Personen bestimmen ihren Familiennamen selbst. Die Einsichts- und Urteilsfähigkeit wird bei mündigen Minderjährigen vermutet.

Schlagworte

Einsichtsfähigkeit

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2024

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40146751

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