Abfertigung im Postverkehr
§ 155.
(1) Wenn die Post- und Telegraphenverwaltung die zollamtliche Abfertigung von Bahnpostsendungen bei einem Grenzzollamt beantragt, sind Sendungen, deren Verbringung in das Zollamt Schwierigkeiten verursachen würde, auf Verlangen der Post- und Telegraphenverwaltung in den Amtsräumen des Bahnhofpostamtes oder im Bahnpostwagen abzufertigen.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 463/1992)
(3) Wird vom Zollamt die Unzulässigkeit der Einfuhr einer Sendung festgestellt, so hat die Post- und Telegraphenverwaltung für ihre Rücksendung zu sorgen oder sonst nach den für den Postverkehr geltenden Rechtsvorschriften zu verfahren.
Schlagworte
Postverwaltung
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Gesetzesnummer
10004557
Dokumentnummer
NOR12051829
alte Dokumentnummer
N3199222347J
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