§ 155 ZLPV

Alte FassungIn Kraft seit 16.10.1958

3. Flugdienstberater.

§ 155

Der Flugdienstberaterschein berechtigt, Flüge im Rahmen eines Luftbeförderungsunternehmens vom Standpunkt der Sicherheit des Flugbetriebes vorzubereiten und zu überwachen.

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