§ 155 SolvaV

Alte FassungIn Kraft seit 10.10.2006

7. Unterabschnitt Kombinierte Kreditrisikominderung beim Standardansatz

§ 155

(1) Nutzt ein Kreditinstitut, das die gewichteten Forderungsbeträge nach dem Kreditrisiko-Standardansatz berechnet, für ein und dieselbe Forderung mehrere Arten der Kreditrisiko mindernden Techniken, so ist die Forderung in die einzelnen, jeweils durch eine Kreditrisiko mindernde Technik gedeckten Bestandteile aufzuteilen, und der gewichtete Forderungsbetrag für jeden Anteil gemäß dem Kreditrisiko-Standardansatz gesondert zu ermitteln.

(2) Setzt sich eine von einem einzelnen Sicherungsgeber gewährte Besicherung aus Teilen mit unterschiedlicher Laufzeit zusammen, so ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

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