§ 155 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1968

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968

§ 155.

Die Postübernahmskarte hat den Namen und die Anschrift des Empfängers sowie die Erklärung zu enthalten, daß der Empfänger das Abgabepostamt ermächtigt, die für ihn einlangenden und nicht von der Ersatzzustellung ausgeschlossenen Postsendungen mit haftungsbefreiender Wirkung für die Post an die Person abzugeben, welche die Postübernahmskarte vorweist. Eine Einschränkung der Übernahmsberechtigung auf bestimmte Arten von Postsendungen ist unzulässig. Die Postübernahmskarte muß überdies die Unterschrift des Empfängers, das Datum der Ausfertigung, den letzten Tag der Gültigkeit, die Unterschrift des Ausfertigers und einen Abdruck des Amtsstempels des Abgabepostamtes enthalten.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146041

alte Dokumentnummer

N9195722721L

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