Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
§ 155.
(1) Gastgewerbetreibende, die alkoholische Getränke ausschenken und solche Getränke in unverschlossenen Gefäßen verkaufen und nichtalkoholische Getränke ausschenken und solche Getränke in unverschlossenen Gefäßen verkaufen, sind verpflichtet, mindestens zwei Sorten kalter nichtalkoholischer Getränke zu einem nicht höheren Preis auszuschenken als das am billigsten angebotene kalte alkoholische Getränk (ausgenommen Obstwein) und diese nach Maßgabe der Bestimmungen des Preisauszeichnungsgesetzes besonders zu kennzeichnen. Der Preisvergleich hat jeweils auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter der betreffenden Getränke zu erfolgen.
(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt auch für mindestens eine Sorte des kalten nichtalkoholischen Getränks, die der Gastgewerbetreibende auf Grund des § 154 Abs. 2 auszuschenken hat.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für Gastgewerbetreibende, die zu einem gemäß § 149 nicht unter das gebundene Gewerbe gemäß § 126 Z 11 fallenden Ausschank von alkoholischen Getränken berechtigt sind.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12080585
alte Dokumentnummer
N5199324802J
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