§ 155 ForstG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1976

Betriebsbücher

§ 155.

(1) Die Inhaber der nachfolgend näher bezeichneten Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe haben folgende Betriebsbücher zu führen:

  1. a) Klengbetrieb:
  1. ein Zapfenbuch über Eingang und Verarbeitung der Zapfen sowie ein Saatgutbuch über Ein- und Ausgang und Verwendung von Saatgut;
  1. b) Forstgarten:
  1. ein Aussaatbuch über die Aussaat von Saatgut und über das erzeugte generative Pflanzgut und, soweit auch Pappeln erzeugt werden, ein Pappelbuch über Ein- und Ausgang und Verwendung von Pappelpflanzgut sowie ein Pflanzenbuch über Ein- und Ausgang und Verwendung von Pflanzgut;
  1. c) Forstsamenhandlung:
  1. ein Saatgutbuch;
  1. d) Forstpflanzenhandlung:
  1. ein Pflanzenbuch.

(2) Die Betriebsbücher sind so zu führen, daß ein lückenloser Nachweis der Eingänge und Ausgänge, der Herkunft, der Verwendung und Verarbeitung des Saat- und Pflanzgutes jederzeit möglich ist. Sie sind durch mindestens fünf Jahre, gerechnet ab der letzten Eintragung, aufzubewahren.

(3) Inhaber von Forstgärten haben überdies Lagepläne über die für die Heranzucht von Forstpflanzgut bestimmten Forstgartenflächen (Quartiere) anzufertigen. Diesen Plänen muß jeweils entnommen werden können, mit welchem Pflanzgut die einzelnen Quartiere besetzt sind.

Schlagworte

Forstsamenbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132286

alte Dokumentnummer

N8197522517L

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