§ 154d ZLPV

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2005

Gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen

§ 154d

(1) § 154d.Die Bestimmungen gemäß § 154a Abs. 1, 4 und 6 sind mit 28. September 2005 und die Bestimmungen gemäß § 154b sind mit 29. November 2003 nicht mehr anzuwenden. Ab diesen Zeitpunkten sind, unbeschadet des Abs. 2, die Bestimmungen des Anhanges III (Teil-66) und des Anhanges IV (Teil-147) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeit ausführen, ABl. Nr. L 315 vom 28.11.2003 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. § 154a Abs. 2, 3 und 5 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Gemäß Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 wird festgelegt, dass ab 28. September 2006 für Luftfahrzeuge bis einschließlich 5700 kg höchstzulässige Abflugmasse Anträge auf Ausstellung einer entsprechenden Berechtigung gemäß Anhang III (Teil- 66) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 bei der zuständigen Behörde gestellt werden können.

(3) Ab dem Zeitpunkt der Umwandlung einer Berechtigung gemäß den §§ 140, 143, 144, 147, 150 und 151 in eine Berechtigung gemäß Anhang III (Teil-66) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 dürfen weitere Berechtigungen für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Teil-66 fallen, nur mehr auf Grundlage der Bestimmungen des Teil- 66 beantragt und erteilt werden.

(4) Berechtigungen gemäß den §§ 140, 143, 144, 147, 150 und 151 dürfen, soweit für diese die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 verbindlich sind, nicht mehr ausgeübt werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)