§ 154a ZLPV

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2005

2a. Freigabeberechtigtes Personal gemäß

JAR 66/Teil-66 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 Berechtigung gemäß JAR-66

§ 154a

(1) § 154a.Eine Berechtigung für freigabeberechtigtes Personal gemäß den Bestimmungen der Joint Aviation Authorities über freigabeberechtigtes Personal ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die Voraussetzungen gemäß den Bestimmungen der JAR-66 (Ausgabe vom 3. April 1998) erfüllt und den diesbezüglichen von den Joint Aviation Authorities festgelegten Verfahren (JAA Administrative and Guidance Material, Section 2, Maintenance) entspricht. Der zeitliche und fachliche Umfang der Berechtigung sowie die Voraussetzungen für die Erneuerung oder Erweiterung der Berechtigung richten sich nach den Bestimmungen der JAR-66 und den diesbezüglichen von den Joint Aviation Authorities festgelegten Verfahren (JAA Administrative and Guidance Material, Section 2, Maintenance). Für den über die Berechtigung auszustellenden Ausweis ist das Formular nach dem Muster des Anhangs II (Anm.: Anhang nicht darstellbar) dieser Verordnung zu verwenden. § 17 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.

(2) Vom Bewerber sind bei Antragstellung alle Umstände, die für die Erteilung der Berechtigung von Belang sind, darzulegen und glaubhaft zu machen.

(3) Vor Erteilung der aufgabenbezogenen Berechtigung oder der Typenberechtigung ist vom Bewerber, wenn er nicht einen der angestrebten Berechtigung entsprechenden ordnungsgemäßen Abschluss in Theorie und Praxis einer aufgabenbezogenen Ausbildung bzw. eines Typenlehrganges in einem gemäß JAR-147 genehmigten Ausbildungsbetrieb oder die Theorieausbildung in einem gemäß JAR-147 genehmigten Ausbildungsbetrieb und die Praxisausbildung in einem JAR- 145-Betrieb mit einem entsprechend genehmigten Verfahren und Ausbildungsprogramm nachweisen kann, eine entsprechende praktische Prüfung abzulegen. Der Bewerber ist zur praktischen Prüfung nur zuzulassen, wenn er eine der angestrebten Berechtigung entsprechende Schulung oder Ausbildung nachweisen kann.

(4) Für den Widerruf einer Berechtigung gemäß Abs. 1 sind unbeschadet der Bestimmung des § 40 des Luftfahrtgesetzes die in der JAR-66 genannten Gründe maßgeblich.

(5) Die Ausübung der Berechtigungen gemäß Abs. 1 ist durch Führung eines Prüfbuches oder durch andere regelmäßig geführte Aufzeichnungen darzulegen. Die Richtigkeit dieser Aufzeichnungen in ihrer Gesamtheit ist von einer diesbezüglich im jeweiligen Instandhaltungsbetriebshandbuch festzulegenden leitenden Person zu bestätigen.

(6) Im Falle von gemäß JAR-66.1 lit. e vor dem 1. Juni 2001 begonnen und abgeschlossenen Grundlagen- oder Typenlehrgängen ist für die Ausstellung einer Berechtigung gemäß § 140, § 143, § 144, § 147, § 150 oder § 151 eine diesbezügliche Antragstellung vor dem 1. Juni 2001 erforderlich. Ab dem Zeitpunkt der Umwandlung einer Berechtigung gemäß § 140, § 143, § 144, § 147, § 150 oder § 151 in eine Berechtigung für freigabeberechtigtes Personal gemäß JAR-66.1 lit. g dürfen weitere Berechtigungen für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich der JAR-66 fallen, nur mehr im Rahmen der JAR-66-Berechtigung erteilt werden.

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