§ 154 ZLPV

Alte FassungIn Kraft seit 16.10.1958

§ 154. Lehrberechtigung für Luftfahrzeugwarte

I. Klasse.

(1) Der Luftfahrzeugwartlehrer ist berechtigt, Luftfahrzeugwarte und Luftfahrzeugwarte I. Klasse auszubilden und zwar hinsichtlich der Grundberechtigungen und jener Erweiterungen derselben sowie jener Rollberechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Luftfahrzeugwarte I. Klasse).

(2) Die Lehrberechtigung für Luftfahrzeugwarte I. Klasse ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 20 nachgewiesen hat (Lehrerprüfung für Luftfahrzeugwarte I. Klasse).

(3) Der Bewerber muß nachweisen, daß er

  1. a) einen gültigen Luftfahrzeugwartschein I. Klasse besitzt und
  2. b) insgesamt mindestens 1000 Stunden die Tätigkeit eines Luftfahrzeugwartes oder eines Luftfahrzeugwartes I. Klasse ausgeübt hat, davon mindestens 500 Stunden die Tätigkeit eines Luftfahrzeugwartes I. Klasse.

(4) Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Luftfahrzeugwarte I. Klasse hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der Gültigkeitsdauer seines Luftfahrzeugwartscheines I. Klasse erfolgreich als Luftfahrzeugwartlehrer tätig war.

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