§ 154 StVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1975

Besonderheiten des Strafvollzuges

§ 154.

(1) Eine ärztliche Untersuchung der Strafgefangenen bei der Aufnahme oder alsbald danach hat unbeschadet des § 68 zu unterbleiben, wenn die Strafzeit zwei Wochen nicht übersteigt.

(2) Die Frist für den ordentlichen Besuchsempfang (§ 93 Abs. 2) beträgt eine Woche. Im übrigen sind die Strafgefangenen wie Strafgefangene in der Oberstufe des Vollzuges von Freiheitsstrafen zu behandeln, deren Strafzeit ein Jahr übersteigt.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028317

alte Dokumentnummer

N2196924257S

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