Besonderheiten des Strafvollzuges
§ 154.
(1) Eine ärztliche Untersuchung der Strafgefangenen bei der Aufnahme oder alsbald danach hat unbeschadet des § 68 zu unterbleiben, wenn die Strafzeit zwei Wochen nicht übersteigt.
(2) Die Frist für den ordentlichen Besuchsempfang (§ 93 Abs. 2) beträgt eine Woche. Im übrigen sind die Strafgefangenen wie Strafgefangene in der Oberstufe des Vollzuges von Freiheitsstrafen zu behandeln, deren Strafzeit ein Jahr übersteigt.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Gesetzesnummer
10002135
Dokumentnummer
NOR12028317
alte Dokumentnummer
N2196924257S
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