Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993
Übernahmsberechtigte kraft Postübernahmskarte.
§ 154.
Wenn der Empfänger bei dem für seine Abgabestelle zuständigen Abgabepostamt die Ausfertigung einer Postübernahmskarte verlangt und gegen Identitätsnachweis erhalten hat, dürfen Postsendungen, soweit ihre Ersatzzustellung zulässig ist, statt an den Empfänger auch an die Person abgegeben werden, welche die für den Empfänger ausgefertigte Postübernahmskarte vorweist.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146040
alte Dokumentnummer
N9195722720L
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