§ 154
§. 154.Die Notariatskammer ist verpflichtet, in die Akten der Notare ihres Sprengels zur Überprüfung ihrer Geschäftstätigkeit von Zeit zu Zeit Einsicht zu nehmen (Revision). Dabei ist auch zu überwachen, ob die Notare die Bestimmungen einhalten, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dienen. Die Revision ist durch Kollegiumsmitglieder durchzuführen, die Notare sind und von der Notariatskammer für drei Jahre bestellt werden; diese können jedoch zu ihrer Unterstützung eine geeignete fachkundige Person beiziehen, die entweder einer beruflichen Verschwiegenheitspflicht unterliegt oder die von der Notariatskammer hiezu bestellt wurde und sich gegenüber der Notariatskammer ausdrücklich zur Einhaltung der notwendigen Verschwiegenheit über die Revisionstätigkeit verpflichtet hat.
(2) Fällt der Notariatskammer im Rahmen der Revision oder bei anderer Gelegenheit ein Mangel auf, hat sie den Notaren eine angemessene Erinnerung zu erteilen. Ist der Mangel auf eine Standespflichtverletzung zurückzuführen, so ist nach den §§ 155 ff vorzugehen. Stößt die Notariatskammer auf Tatsachen, die mit Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zusammenhängen, so gilt insoweit auch § 36c Abs. 1.
(3) Der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz am Sitze der Kammer hat von Zeit zu Zeit die Kanzlei des Archives zu untersuchen und nach dem Ergebnisse der Untersuchung das Geeignete zu veranlassen.
(4) Dieser Präsident ist auch berechtigt, wenn ein gegründetes Bedenken gegen die Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung eines Notars im Sprengel der Kammer entsteht, die Kammer darauf aufmerksam zu machen und, falls die Bedenken nicht innerhalb von vier Wochen beseitigt sind, selbst oder durch einen abgeordneten Richter unter Beiziehung eines von der Notariatskammer namhaft gemachten Notars die Akten des Notars zu untersuchen und je nach dem Ergebnis der Revision die notwendigen Verfügungen zu treffen. Von dem Ergebnis der Untersuchung ist der Notariatskammer Mitteilung zu machen. § 36c Abs. 1 gilt sinngemäß.
(5) Wird bei der Untersuchung der Acten eines Notars oder des Archivs ein Abgang entdeckt, so ist das Verfahren zur Vervollständigung (§. 147 u. fg.) einzuleiten.
ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005;
EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007.
Schlagworte
Mitteilung
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Gesetzesnummer
10001677
Dokumentnummer
NOR40094865
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