§ 154 NO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2018

§ 154

(1) §. 154.Die Notariatskammer ist verpflichtet, in die Akten, Geschäftsregister, Bücher, Verzeichnisse und Sammlungen (§§ 112 Abs. 4, 115 und 116) der Notare ihres Sprengels zur Überprüfung ihrer Geschäftstätigkeit von Zeit zu Zeit Einsicht zu nehmen (Revision). Dabei ist auch zu überwachen, ob die Notare die Bestimmungen einhalten, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dienen; die auf Unionsebene, innerstaatlicher Ebene und auf Ebene der Notare ermittelten Risiken von Geldwäscherei (§ 165 StGB) und Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) sind dabei besonders zu berücksichtigen. Die Revision ist durch Kollegiumsmitglieder durchzuführen, die Notare sind und von der Notariatskammer für drei Jahre bestellt werden; diese können jedoch zu ihrer Unterstützung eine geeignete fachkundige Person beiziehen, die entweder einer beruflichen Verschwiegenheitspflicht unterliegt oder die von der Notariatskammer hiezu bestellt wurde und sich gegenüber der Notariatskammer ausdrücklich zur Einhaltung der notwendigen Verschwiegenheit über die Revisionstätigkeit verpflichtet hat.

(1a) Im Rahmen der Aufsicht hat die Notariatskammer bei in der Liste nach § 134 Abs. 2 Z 16 eingetragenen Notaren auch die Erfüllung und Einhaltung der Voraussetzungen nach § 134a Abs. 1 Z 1 bis 6 zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass die Voraussetzungen für die Eintragung nicht gegeben sind, so ist der Notar aus der Liste nach § 134 Abs. 2 Z 16 zu streichen.

(2) Fällt der Notariatskammer im Rahmen der Revision oder bei anderer Gelegenheit ein Mangel auf, hat sie den Notaren eine angemessene Erinnerung zu erteilen. Ist der Mangel auf eine Standespflichtverletzung zurückzuführen, so ist nach den §§ 155 ff vorzugehen. Stößt die Notariatskammer auf Tatsachen, die mit Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zusammenhängen, so gilt insoweit auch § 36c Abs. 1.

(3) Die Österreichische Notariatskammer hat dem Bundesminister für Justiz jährlich bis zum 31. März des Folgejahres eine nach Kammersprengeln geordnete Gesamtübersicht über anhängige und abgeschlossene Verfahren wegen Standespflichtverletzungen zu übermitteln, in denen dem Notar ein Verstoß gegen die Bestimmungen angelastet wird, die der Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dienen. Bei den bereits abgeschlossenen Verfahren ist auch über deren Ausgang zu berichten.

(4) Der Präsident des zuständigen Landesgerichts am Sitz der Notariatskammer ist berechtigt, wenn ein gegründetes Bedenken gegen die Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung eines Notars im Sprengel der Kammer entsteht, die Kammer darauf aufmerksam zu machen und, falls die Bedenken nicht innerhalb von vier Wochen beseitigt sind, selbst oder durch einen abgeordneten Richter unter Beiziehung eines von der Notariatskammer namhaft gemachten Notars die Akten des Notars zu untersuchen und je nach dem Ergebnis der Revision die notwendigen Verfügungen zu treffen. Von dem Ergebnis der Untersuchung ist der Notariatskammer Mitteilung zu machen. § 36c Abs. 1 gilt sinngemäß.

(5) Wird bei der Revision das Fehlen einer notariellen Urkunde entdeckt, so ist der Notar anzuhalten, diese wiederherzustellen (§ 110b).

ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005; Art. XII § 1 Abs. 3, BGBl. I Nr. 68/2008; Art. 11 § 15, BGBl. I Nr. 141/2009

EG/EU: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007; Art. 9, BGBl. I Nr. 10/2017

Schlagworte

Mitteilung

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40192899

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