§ 154
§. 154.Die Notariatskammer ist verpflichtet, von den Acten der Notare ihres Sprengels von Zeit zu Zeit durch einen Abgeordneten Einsicht nehmen zu lassen, um sich von dem gehörigen Geschäftsgange bei denselben zu überzeugen. Dazu können nur Kollegiumsmitglieder, die Notare sind und von der Notariatskammer für drei Jahre bestellt werden, abgeordnet werden; diese können jedoch zu ihrer Unterstützung eine geeignete, einer beruflichen Verschwiegenheitspflicht unterliegende, fachkundige Person beiziehen.
(2) Über Mängel, die auf diese oder andere Weise zu ihrer Kenntnis gelangen, hat sie den Notaren eine angemessene Erinnerung zu erteilen. Ist der Mangel auf eine Standespflichtverletzung zurückzuführen, so ist nach den folgenden Bestimmungen vorzugehen.
(3) Der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz am Sitze der Kammer hat von Zeit zu Zeit die Kanzlei des Archives zu untersuchen und nach dem Ergebnisse der Untersuchung das Geeignete zu veranlassen.
(4) Dieser Präsident ist auch berechtigt, wenn ein gegründetes Bedenken gegen die Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung eines Notars im Sprengel der Kammer entsteht, die Kammer darauf aufmerksam zu machen und, falls die Bedenken nicht innerhalb von vier Wochen beseitigt sind, selbst oder durch einen abgeordneten Richter unter Beiziehung eines von der Notariatskammer namhaft gemachten Notars die Akten des Notars zu untersuchen und je nach dem Ergebnis der Revision die notwendigen Verfügungen zu treffen. Von dem Ergebnis der Untersuchung ist der Notariatskammer Mitteilung zu machen.
(5) Wird bei der Untersuchung der Acten eines Notars oder des Archivs ein Abgang entdeckt, so ist das Verfahren zur Vervollständigung (§. 147 u. fg.) einzuleiten.
Schlagworte
Mitteilung
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Gesetzesnummer
10001677
Dokumentnummer
NOR40015833
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)