Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
Allgemeine Maßnahmen gegen Alkoholmißbrauch
§ 154.
(1) Die Gastgewerbetreibenden sind verpflichtet, Personen, die durch Trunkenheit, durch ihr sonstiges Verhalten oder ihren Zustand die Ruhe und Ordnung im Betrieb stören, keine alkoholischen Getränke mehr auszuschenken.
(2) Gastgewerbetreibende, die alkoholische Getränke ausschenken und solche Getränke in unverschlossenen Gefäßen verkaufen, sind verpflichtet, auf Verlangen auch kalte nichtalkoholische Getränke auszuschenken.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für Gewerbetreibende, die zu einem gemäß § 149 nicht unter das gebundene Gewerbe gemäß § 126 Z 11 fallenden Ausschank von alkoholischen Getränken berechtigt sind.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12080584
alte Dokumentnummer
N5199324801J
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