§ 153a B-KUVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2001

Genehmigung der Beteiligung an fremden Einrichtungen

§ 153a.

Beschlüsse der Verwaltungskörper über eine Beteiligung an fremden Einrichtungen gemäß § 9 Abs. 3 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Das Gleiche gilt für Beschlüsse der Verwaltungskörper über Finanzierungs- und Betreibermodelle im Sinne des § 27 Abs. 2.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2024

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR40021535

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)