§ 153 StVG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Vierter Abschnitt

VOLLZUG VON FREIHEITSSTRAFEN, DEREN STRAFZEIT ACHTZEHN MONATE NICHT ÜBERSTEIGT Allgemeine Vorschrift

§ 153.

Für den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit achtzehn Monate nicht übersteigt, gelten die §§ 131 bis 133a und 147 bis 152b dem Sinne nach, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR40269744

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