§ 153 StVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1975

Vierter Abschnitt

VOLLZUG VON FREIHEITSSTRAFEN, DEREN STRAFZEIT EIN JAHR NICHT ÜBERSTEIGT Allgemeine Vorschrift

§ 153.

Für den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit ein Jahr nicht übersteigt, gelten die §§ 131 bis 133 und 148 bis 152 dem Sinne nach, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028316

alte Dokumentnummer

N2196924256S

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