§ 153 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2007

Vernehmungen

§ 153.

(1) Vernehmungen dienen der Aufklärung einer Straftat und der Beweisaufnahme.

(2) Eine Person, die vernommen werden soll, ist in der Regel schriftlich vorzuladen. Die Ladung muss den Gegenstand des Verfahrens und der Vernehmung sowie den Ort, den Tag und die Stunde ihres Beginns enthalten. Der Beschuldigte und das Opfer sind darin über ihre wesentlichen Rechte im Verfahren (§§ 50 und 70) zu informieren, soweit dies nicht bereits zuvor geschehen ist. Jedermann ist verpflichtet, eine solche Ladung zu befolgen und kann im Fall seines ungerechtfertigten Ausbleibens vorgeführt werden, wenn dies in der Ladung ausdrücklich angedroht wurde.

(3) Die Staatsanwaltschaft, in den Fällen der §§ 104, 105 und 107 das Gericht, kann die Vorführung des Beschuldigten zur sofortigen Vernehmung anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass der Beschuldigte sich andernfalls dem Verfahren entziehen oder Beweismittel beeinträchtigen werde. Wenn eine solche Anordnung wegen Gefahr im Verzug nicht eingeholt werden kann oder wenn der Beschuldigte auf frischer Tat oder mit Gegenständen betreten wird, die auf eine Tatbegehung schließen lassen, kann die Kriminalpolizei ihn von sich aus vorführen.

(4) Ist der Aufenthaltsort eines Zeugen oder Beschuldigten außerhalb des Sprengels der zuständigen Staatsanwaltschaft oder des zuständigen Landesgerichts gelegen, so ist es zulässig, dass die Ladung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht veranlasst wird, in deren oder dessen Sprengel sich der Zeuge oder der Beschuldigte befindet, und die Vernehmung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung erfolgt.

ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2007

Schlagworte

Wortübertragung

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40093936

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