§ 153 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst

§ 153

(1) § 153.Berufsoffizieren gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie

  1. 1. zur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt Personalverordnung 1968 berechtigt sind und
  2. 2. diese Tätigkeiten auf einem Arbeitsplatz des militärluftfahrttechnischen Dienstes auch tatsächlich ausüben.

Diese Vergütung beträgt für Berufsoffiziere

1. der Verwendungsgruppe H 2 .......................... 2 427 S,

2. der Verwendungsgruppe H 1 .......................... 1 793 S.

(3) § 40b Abs. 3 bis 5 ist auf die im Abs. 1 angeführten Berufsoffiziere anzuwenden.

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