§ 153 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst

§ 153

(1) § 153.Berufsoffizieren gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie

  1. 1. zur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968 berechtigt sind und
  2. 2. diese Tätigkeiten auf einem Arbeitsplatz des militärluftfahrttechnischen Dienstes auch tatsächlich ausüben.

Diese Vergütung beträgt für Berufsoffiziere

1. der Verwendungsgruppe H 2 ..............................2 359 S,

2. der Verwendungsgruppe H 1 ..............................1 743 S.

(3) § 101 Abs. 3 bis 5 ist auf die im Abs. 1 angeführten Berufsoffiziere anzuwenden.

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