Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst
§ 153
(1) § 153.Berufsoffizieren gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie
- 1. zur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968 berechtigt sind und
- 2. diese Tätigkeiten auf einem Arbeitsplatz des militärluftfahrttechnischen Dienstes auch tatsächlich ausüben.
Diese Vergütung beträgt für Berufsoffiziere
1. der Verwendungsgruppe H 2 ......................... 188,9 €,
2. der Verwendungsgruppe H 1 ......................... 139,6 €.
(3) § 40b Abs. 3 bis 5 ist auf die im Abs. 1 angeführten Berufsoffiziere anzuwenden.
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