§ 153 ForstG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Verkehr mit Vermehrungsgut; Allgemeines

§ 153.

(1) Vermehrungsgut darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es

  1. a) anerkannt worden,
  2. b) handelsüblich verpackt,
  3. c) getrennt gehalten und ordnungsgemäß bezeichnet (§ 154) sowie
  4. d) Saatgut überdies auch handelsüblich verschlossen ist.

(2) Der Verschluß gemäß Abs. 1 lit. d hat so beschaffen zu sein, daß er nach dem Öffnen unbrauchbar ist.

(3) In Krisenzeiten der Unterversorgung mit anerkanntem Forstsaat- und Forstpflanzgut infolge ungenügender Fruktifikation der Waldbäume darf bisher nicht anerkanntes forstliches Vermehrungsgut in Verkehr gebracht werden, wenn die qualitative Eignung gegeben und die behördliche Kennzeichnung erfolgt ist. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung die Erfordernisse für die Eignungsprüfung und für die behördliche Kennzeichnung sowie die Dauer einer solchen Ausnahmeregelung festzulegen.

Schlagworte

Forstsaatgut

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132284

alte Dokumentnummer

N8197522515L

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