Neufestsetzung des Zeitpunkts der bedingten Entlassung
§ 152b.
Kehrt ein Strafgefangener nach Bewilligung der bedingten Entlassung nicht rechtzeitig von einem Ausgang oder einer Unterbrechung zurück oder flüchtet er in diesem Zeitraum, so hat das Gericht über die Nichteinrechnung dieser Zeiten zu entscheiden und den Zeitpunkt der bedingten Entlassung neu festzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2025
Gesetzesnummer
10002135
Dokumentnummer
NOR40269753
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