§ 152a StVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

§ 152a.

(1) Vor der Entscheidung hat das Gericht den Strafgefangenen zu hören, es sei denn, daß eine solche Anhörung nach den Umständen des Falles nicht erforderlich erscheint. Beantragt der Strafgefangene zum Zwecke einer bedingten Entlassung unter den zeitlichen Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 oder 5 des Strafgesetzbuches zum ersten Mal selbst seine Anhörung, so darf diese nur unterbleiben, wenn das Gericht die Entlassung bewilligt. Im Fall seiner Anhörung ist dem Strafgefangenen womöglich auch die Entscheidung durch das Gericht mündlich zu verkünden.

(2) Soweit es zur Vorhersage über das künftige Verhalten des Verurteilten zweckmäßig erscheint, hat das Gericht hiezu geeignete Auskunftspersonen wie den Anstaltsleiter oder einen von diesem dazu besonders bestellten Strafvollzugsbediensteten und andere im Strafvollzug oder in der Bewährungshilfe tätige Personen sowie erforderlichenfalls auch einen ärztlichen oder psychologischen Sachverständigen zu hören.

(3) Verzichten der Staatsanwalt und der Verurteilte auf Rechtsmittel gegen den Beschluß oder melden sie innerhalb der hiefür offenstehenden Frist kein Rechtsmittel an, so kann das Protokoll über die Vernehmungen nach Abs. 1 und 2 und die Ausfertigung des Beschlusses durch einen vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreibenden Vermerk ersetzt werden, der die Namen der vernommenen und bei der Vernehmung anwesenden Personen sowie in Schlagworten die für die Entscheidung maßgebenden Umstände zu enthalten hat.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028315

alte Dokumentnummer

N2196924255S

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