§ 152a.
Die nach diesem Hauptstück verwahrten Beurkundungsregister und Vermerkblätter können nach Ablauf von 40 Jahren, Anerkennungserklärungen und Protestvermerke nach Ablauf von zehn Jahren ab ihrer Errichtung ausgeschieden werden.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Gesetzesnummer
10001677
Dokumentnummer
NOR40015831
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