§ 152 WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Berufsgruppenobmänner

§ 152.

(1) Der Vorstand hat für jede Berufsgruppe einen Obmann und einen Stellvertreter zu bestellen. Die Berufsgruppenobmänner und ihre Stellvertreter sind aus dem Kreis der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Vorstandes zu bestellen. Die jeweiligen Berufsgruppenobmänner und ihre Stellvertreter müssen der Berufsgruppe angehören, die sie zu vertreten haben, und sollen nach Möglichkeit keine umfassendere Berufsbefugnis besitzen.

(2) Die Berufsgruppenobmänner haben insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  1. 1. die Mitwirkung an der Durchführung der Kammerbeschlüsse, welche die Interessen der von ihnen zu vertretenden Berufsgruppe betreffen,
  2. 2. die Betreuung der Angehörigen der von ihnen zu vertretenden Berufsgruppe in Berufsangelegenheiten und die Erteilung von Auskünften an sie und
  3. 3. die Besorgung von Aufgaben, die ihnen die Geschäftsordnung zuweist.

(3) Die Berufsgruppenobmänner haben ihre Aufgaben nach Möglichkeit im Einvernehmen mit ihren jeweiligen Stellvertretern wahrzunehmen.

(4) Die Berufsgruppenobmänner und ihre Stellvertreter sind hinsichtlich ihrer Tätigkeiten dem Vorstand verantwortlich.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR12057622

alte Dokumentnummer

N3199958076L

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