§ 152 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1962

Wiederaufnahme zum Nachteil des Richters.

§ 152

§ 152. Zum Nachteil des Richters kann das Disziplinarverfahren nur auf Antrag des Disziplinaranwaltes wieder aufgenommen werden, wenn Verjährung noch nicht eingetreten ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet sind,

  1. a) im Falle der Beendigung des früheren Disziplinarverfahrens durch Einstellung, Freispruch oder Verhängung einer Ordnungsstrafe die Verhängung einer Disziplinarstrafe und
  2. b) im Falle der Beendigung des früheren Disziplinarverfahrens durch Verhängung einer Disziplinarstrafe nach § 104 Abs. 1 lit. a, b, c oder d die Verhängung einer Disziplinarstrafe nach § 104 Abs. 1 lit. e oder f zu begründen.

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