§ 152 NO

Alte FassungIn Kraft seit 14.9.1871

§ 152

§. 152. In denjenigen Sprengeln der Gerichtshöfe erster Instanz, für welche ein Notariatsarchiv nicht errichtet ist, haben diese Gerichtshöfe die den Archivsbeamten obliegenden Geschäfte zu besorgen. Der Präsident des Gerichtshofes hat zu diesem Ende einen der Räthe des Gerichtshofes mit den Functionen des Archivsdirectors zu betrauen.

ÜR: Art. XII § 1 Abs. 3, BGBl. I Nr. 68/2008.

Schlagworte

Rat, Funktion, Archivsdirektor

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015830

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