Zuständigkeit
§ 152.
(1) Zur Erteilung einer Konzession für das Gewerbe des Betriebes von Sprengungsunternehmen ist der Landeshauptmann zuständig.
(2) Vor Erteilung einer Konzession ist die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde II. Instanz zur Frage des Vorliegens der Voraussetzung gemäß § 151 Z. 2 zu hören.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070135
alte Dokumentnummer
N5197418534S
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