Behandlung des Saatgutes
§ 152.
(1) Saatgut aus anerkannten Beständen darf mit Saatgut aus nicht anerkannten Beständen nicht vermengt werden.
(2) Saatgut aus anerkannten Beständen ist nach folgenden Merkmalen getrennt zu halten:
- a) Gattung, Art, gegebenenfalls Unterart, und Sorte,
- b) Anerkennungseinheit, gegebenenfalls Höhengürtel,
- c) bodenständige oder nicht bodenständige Herkunft,
- d) Reifejahr.
(3) Der Landeshauptmann hat die Vermengung von Saatgut auf Antrag oder von Amts wegen zuzulassen, wenn verschiedene Anerkennungseinheiten des gleichen Herkunftsgebietes und Höhengürtels hinsichtlich ihrer genetischen oder morphologischen Eigenschaften als gleichwertig angesehen werden können. Über die Gleichwertigkeit hat der Antragsteller ein Gutachten der Anstalt beizubringen.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Gesetzesnummer
10010371
Dokumentnummer
NOR12132283
alte Dokumentnummer
N8197522514L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)