§ 152 ForstG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1976

Behandlung des Saatgutes

§ 152.

(1) Saatgut aus anerkannten Beständen darf mit Saatgut aus nicht anerkannten Beständen nicht vermengt werden.

(2) Saatgut aus anerkannten Beständen ist nach folgenden Merkmalen getrennt zu halten:

  1. a) Gattung, Art, gegebenenfalls Unterart, und Sorte,
  2. b) Anerkennungseinheit, gegebenenfalls Höhengürtel,
  3. c) bodenständige oder nicht bodenständige Herkunft,
  4. d) Reifejahr.

(3) Der Landeshauptmann hat die Vermengung von Saatgut auf Antrag oder von Amts wegen zuzulassen, wenn verschiedene Anerkennungseinheiten des gleichen Herkunftsgebietes und Höhengürtels hinsichtlich ihrer genetischen oder morphologischen Eigenschaften als gleichwertig angesehen werden können. Über die Gleichwertigkeit hat der Antragsteller ein Gutachten der Anstalt beizubringen.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132283

alte Dokumentnummer

N8197522514L

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