§ 152 BaSAG

Alte FassungIn Kraft seit 03.1.2018

8. Teil

Strafbestimmungen und sonstige Maßnahmen Strafbestimmungen

§ 152.

(1) Wer

  1. 1. es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Instituts, das nicht Teil einer Gruppe ist, unterlässt, bis zu den durch die FMA gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 jeweils festgelegten Zeitpunkten Sanierungspläne gemäß § 8 Abs. 1 zu erstellen, oder gemäß § 11 fortzuschreiben oder zu aktualisieren;
  2. 2. es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines EU-Mutterunternehmens unterlässt, bis zu den durch die FMA gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 jeweils festgelegten Zeitpunkten Gruppensanierungspläne gemäß § 15 Abs. 1 zu erstellen, oder gemäß § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 fortzuschreiben oder zu aktualisieren;
  3. 3. als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Unternehmens die FMA nicht gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 von der Absicht unterrichtet, eine finanzielle Gruppenunterstützung zu gewähren;
  4. 4. es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Instituts oder eines Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 entgegen § 114 Abs. 1 unterlässt, die FMA darüber zu unterrichten, dass das Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 ausfällt oder auszufallen droht;
  5. 5. es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Instituts unterlässt, der Abwicklungsbehörde oder der FMA alle für die Entwicklung von Abwicklungsplänen erforderlichen Informationen gemäß § 21 Abs. 1 bereitzustellen,

(2) Wer

  1. 1. als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Instituts in einem Sanierungsplan unrichtige Angaben macht;
  2. 2. es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Instituts unterlässt, der FMA gemäß § 10 Abs. 4 unverzüglich die Entscheidung schriftlich anzuzeigen, eine Maßnahme des Sanierungsplans zu ergreifen oder von einer Maßnahme des Sanierungsplans abzusehen;
  3. 3. es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Instituts unterlässt, der FMA gemäß § 19 Abs. 2 unverzüglich eine sich wesentlich auf die Wirkungsweise des Abwicklungsplans auswirkende Änderung schriftlich anzuzeigen, die eine Überarbeitung oder Aktualisierung des Abwicklungsplans erforderlich macht;
  4. 4. es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Abbaueinheit unterlässt, gemäß § 84 Abs. 11 der Abwicklungsbehörde die Fassung eines Auflösungsbeschlusses unverzüglich schriftlich anzuzeigen,

(3) Bei Verletzung einer Anzeigeverpflichtung gemäß § 10 Abs. 4 oder § 19 Abs. 2 hat die FMA von der Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen, wenn die nicht ordnungsgemäß erstattete Anzeige nachgeholt wurde, bevor die FMA Kenntnis von dieser Übertretung erlangt hat. Dies gilt auch für Verfahren nach § 153 Abs. 1 und 2.

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2017

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2021

Gesetzesnummer

20009037

Dokumentnummer

NOR40195722

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