§ 151n Bgld. GemBG 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2016

LGBl. Nr. 52/2016, LGBl. Nr. 32/2017

3. Abschnitt

Besondere Bestimmungen für pädagogische Fachkräfte
der Entlohnungsgruppen gb1 und gb2

§ 151n

Anwendungsbereich

Dieser Abschnitt ist auf jene pädagogischen Fachkräfte anzuwenden, die ab dem 1. September 2016 ein Dienstverhältnis zu einer burgenländischen Gemeinde als pädagogische Fachkraft oder als Betreuungsperson (§ 141 Abs. 1) begründen oder eine Erklärung nach § 157g abgegeben haben.

02.06.2017

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