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§ 151l Bgld. GemBG 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2016

LGBl. Nr. 52/2016, LGBl. Nr. 32/2017

2. Abschnitt

Besondere Bestimmungen für pädagogische Fachkräfte
der Entlohnungsgruppen l2b1 und l3

§ 151l

Anwendungsbereich

Dieser Abschnitt ist auf jene pädagogischen Fachkräfte anzuwenden, die bereits am 31. August 2016 als pädagogische Fachkraft oder als Betreuungsperson (§ 141 Abs. 1) in einem Dienstverhältnis zu einer burgenländischen Gemeinde gestanden sind und keine Erklärung nach § 157g abgegeben haben.

02.06.2017

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