§ 151c Bgld. GemBG 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

LGBl. Nr. 48/2015

§ 151c

Einstufung

(1) Die pädagogischen Fachkräfte, die die Anstellungserfordernisse des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtner(innen) und Erzieher(innen) erfüllen, sind in die Entlohnungsgruppe l2b1 (§ 144) einzustufen. Die pädagogischen Fachkräfte, die diese Anstellungserfordernisse nicht erfüllen, sind bis zur Erfüllung dieser Erfordernisse in die Entlohnungsgruppe l3 (§ 144) einzustufen.

(2) Im Dienstvertrag ist die Anzahl der Stunden

  1. 1. der gesicherten Verwendung und
  2. 2. der nicht gesicherten Verwendung

    getrennt festzulegen.

(3) § 145 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die Stunden der nicht gesicherten Verwendung ohne Zustimmung der pädagogischen Fachkraft in Wegfall gebracht werden können.

(4) Als nicht gesicherte Verwendung gilt

  1. 1. eine Verwendung zur Vertretung einer konkret bestellten Person (konkret bestellter Personen) oder
  2. 2. eine sonstige Verwendung, die als solche aus wichtigen organisatorischen Gründen nur für einen von vornherein begrenzten Zeitraum vorgesehen ist.

(5) Auf pädagogische Fachkräfte, die ausschließlich in nicht gesicherter Verwendung stehen, sind § 145 Abs. 3 und § 146 anzuwenden. In diesen Fällen ist im Dienstvertrag anzugeben, für welche der in Abs. 4 angeführten Verwendungen das Dienstverhältnis eingegangen wird.

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