§ 151a Bgld. GemBG 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

LGBl. Nr. 48/2015

VIIa. Hauptstück

Sonderbestimmungen für Gemeindebedienstete
in Kinderbetreuungseinrichtungen

§ 151a

Anwendungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieses Hauptstückes gelten für Gemeindebedienstete, die in einer Kinderbetreuungseinrichtung als pädagogische Fachkräfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 12 des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009 - Bgld. KBBG 2009, LGBl. Nr. 7/2009, verwendet werden. Diese Personen werden im Folgenden als „pädagogische Fachkräfte“ bezeichnet.

(2) Auf pädagogische Fachkräfte sind die Hauptstücke I. bis VI. und die Hauptstücke IX. und X. anzuwenden, soweit das VIIa. Hauptstück nicht anderes bestimmt. Nicht anzuwenden sind jedoch jene Bestimmungen, die sich ausdrücklich auf Gemeindebedienstete anderer Entlohnungsschemata beziehen.

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