§ 151. Erweiterungen der Grundberechtigung
für Luftfahrzeugwarte I. Klasse
(1) Die Grundberechtigung gemäß § 147 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, die in § 147 bezeichneten Tätigkeiten auch hinsichtlich von Zivilluftfahrzeugen anderer Typen auszuüben, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Zusatzprüfung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 149 Abs. 3 nachgewiesen hat.
(2) Die eingeschränkte Grundberechtigung gemäß § 150 ist auf Antrag auf andere im § 150 Abs. 1 bezeichnete Fachrichtungen zu erweitern, wenn der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Zusatzprüfung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 150 Abs. 2 nachgewiesen hat.
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